Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 25 Beschäftigte
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/25#abs-1 (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/25#abs-2 (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
Wird zitiert von 672 Entscheidungen zu § 25 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 13 AL 4184/17Zitiert von 1
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
- SG Aachen, 23.07.2007 – S 21 AL 38/06Zitiert von 3
- LSG NRW, 23.02.2017 – L 9 AL 150/15
- LSG NRW, 20.06.2016 – L 20 AL 135/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.05.2026 – B 12 BA 2/24 RStatusfeststellung: Abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne eigene Fahrschulerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 28.04.2026 – 1 StR 269/25Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Keine Bindungswirkung offensichtlich unzutreffender Entsendebescheinigungen aus bilateralen Sozialversicherungsabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 309 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1815 791)
BGBl. 2000 I S. 1815
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.